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Rechte und Pflichten
 

frage01   Beratungshaftung

Versicherungsvermittler unterliegen der Beratungshaftung, wobei sich jedoch  die Haftung bei Versicherungsmaklern und Versicherungsvertretern unterscheidet. Bei falschen Informationen des Versicherungsvertreters haftet das  Versicherungsunternehmen, allerdings nur, wenn der Kunde es nachweisen kann.

Einer strengeren Beratungspflicht unterliegt der Versicherungsmakler. Er muss  präzzise antworten und unaufgefordert nach Prüfung der Risikosituation des Kunden  das bestmögliche Absicherungsangebot unterbreiten. Der Versicherungsmakler unterliegt der Beweispflicht nach dem “Sachwalterurteile” (BGBZ 94). Beim Schadensfall muss er beweisen, dass er sorgfältig gearbeitet hat und der Kunde nicht nach seinem Rat gehandelt hat. Liegt der Fehler auf seiner Seite, muss er für Totalreparation und Folgeschäden aufkommen (§ 98, 347 HGB). Es tritt die Umkehrung der Beweispflicht ein.

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Informationspflicht des Versicherers

Mit dem seit Juli 1994 geltenden Versicherungsrecht wurden auch die  Informationspflichten des Versicherers erweitert:

1. Die Versicherungsbedingungen müssen dem Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss ausgehändigt werden.

2. Des weiteren muss das  Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer vor Vertragsunterzeichnung  schriftlich über - Art, Umfang und Fälligkeit der Leistungen,
- über die  Laufzeit,
- die Beitragshöhe und Nebenkosten sowie
- über Zahlungsweise  und
- den Sitz der Aufsichtsbehörde
informieren.

3. Auch über  sein Widerrufsrecht bzw. Rücktrittsrecht muss der Versicherungsnehmer in  Kenntnis gesetzt werden.

4. Speziell bei der Lebensversicherung muss der  Versicherungsnehmer über den Rückkaufswert und die Überschussbeteiligung  informiert werden.

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Unwirksame Klauseln in Versicherungsverträgen

Erklärungen des Versicherungsagenten sind auch ohne Bestätigung  verbindlich

Eine Versicherungsgesellschaft darf vertragliche Vereinbarungen nicht von  einer schriftlichen Bestätigung der Hauptverwaltung abhängig machen. Unzulässig  ist es auch, mit einer vorformulierten Vertragsklausel das Einverständnis des  Kunden zu telefonischer Werbung einzuholen.

Über dieses Urteil des Landgerichts Stuttgart informiert die  Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände (AgV).

Die Richter gaben einer Klage des Berliner Verbraucherschutzvereins statt, der die Unfallversicherungsbedingungen der Stuttgarter Versicherung beanstandet hatte. Danach sollten besondere Vereinbarungen nur dann verbindlich sein, wenn  sie von der Hauptverwaltung schriftlich bestätigt werden. Mündliche, aber nicht  bestätigte Erklärungen des Versicherungsagenten hätten demnach keine Bedeutung. Das LG Stuttgart sieht darin einen Verstoss gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nach der individuelle Vertragsabreden Vorrang vor  standardisierten Vertragsbedingungen haben. Es gehe nicht an, die Wirksamkeit  getroffener Vereinbarungen per Klausel von einer Bestätigung abhängig zu machen.

Unzulässig ist es auch, dem Kunden das Einverständnis mit telefonischer Werbung über eine Klausel in den Geschäftsbedingungen unterzuschieben. "Ich möchte auch weiterhin telefonisch Informationen über das Dienstleistungsangebot der Stuttgarter und deren Kooperationspartner erhalten", liess die Versicherungsgesellschaft den Kunden erklären. Die Klausel ist sittenwidrig und benachteiligt den Kunden unangemessen, entschied das Landgericht. Meist übersehe der Kunde die Passage, so dass ihm grundlos das Einverständnis mit der Telefonwerbung unterstellt werde. Nehme er dagegen die Klausel wahr, sei er vor die Wahl gestellt, entweder auf den gewünschten Versicherungsschutz zu verzichten oder in die Verletzung seiner Privatsphäre einzuwilligen.

Die Geschäftsbedingungen enthielten ausserdem die Erklärung, dass keine der versicherten Personen dauernd pflegebedürftig oder geisteskrank ist. Durch die vorformulierte Tatsachenerklärung werde im Streitfall die Beweislast zu Lasten des Versicherungsnehmers verschoben, kritisierten die Richter. Das sei nach dem Gesetz unzulässig.

(LG Stuttgart vom 22. September 1998, AZ: 20 O 487/97)
Quelle: Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände


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Verbraucherinformation

Der Versicherer muss den Kunden vor Abschluss des Vertrages über seine  Rechten und Pflichten und über die sonstigen wichtigen Regelungen des Versicherungsvertrages informieren (Verbraucherinformation). Die  Verbraucherinformation muss schriftlich, übersichtlich und verständlich in deutscher Sprache (oder der Muttersprache des Versicherungsnehmers) abgefasst  sein.

Der Versicherer muss dem Kunden die Verbraucherinformation entweder bei  Antragstellung aushändigen oder spätestens mit der Übersendung des Versicherungsscheins. Zusammen mit der Verbraucherinformation muss der  Versicherer dem Kunden bei Antragstellung seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen aushändigen. Sind die Versicherungsbedingungen nicht ausgehändigt worden, so kann der Kunde innerhalb von 14 Tagen widersprechen,  nachdem er den Versicherungsschein und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen erhalten hat. Der Kunde sollte sich alle Unterlagen in Ruhe durchlesen und erst dann den Vertrag unterschreiben.

(Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Referat Öffentlichkeitsarbeit, 53105  Bonn, Oktober 1995)


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Betruungspflicht

Versicherungsmakler, die ihre Betreuungspflichten vernachlässigen, haften für  Schäden, die ihren Kunden entstehen. So urteilte das OLG Düsseldorf. Im konkreten Fall hatte ein Makler einen Kunden, der einen Unfall erlitten hatte, nicht auf eine bestehende Krankenhaustagegeldversicherung hingewiesen. Der Makler muss seinem Kunden einen Teil des entgangenen Tagegelds ersetzen,  urteilten die Richter.

Ein Versicherungsmakler hatte einem Kunden mehrere Versicherungsverträge vermittelt. Der Versicherungsnehmer hatte später einen Unfall und bat den Versicherungsmakler, ihm bei der Stellung von Anträgen zur Regulierung der Unfallfolgen behilflich zu sein. Der Versicherungsmakler füllte daraufhin die  vom Versicherungsnehmer vorgegebenen Formulare aus, wies ihn aber nicht darauf  hin, dass noch eine Krankenhaustagegeldversicherung bestand. Nachdem der  Anspruch gegenüber der Versicherungsgesellschaft verjährt war, verlangte der  Versicherungsnehmer als Haftungsfall vom Versicherungsmakler das entgangene Tagegeld in Höhe von 28.000 DM.

Das OLG Düsseldorf stellte hierzu fest, dass aus dem Versicherungsvermittlungsverhältnis dem Versicherungsmakler weitgehende  Beratungs- und Betreuungspflichten obliegen. Im Rahmen dieses umfassenden  Betreuungsverhältnisses ist der Versicherungsmakler als sogenannter Sachverwalter der Interessen des Klägers anzusehen. Aus diesem Grund musste der  Versicherungsmakler grundsätzlich auch auf die Krankenhaustagegeldversicherung hinweisen und den Anspruch gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend  machen. Jedoch ist ein grosses Mitverschulden des Versicherungsnehmers zu  berücksichtigen, so dass nach Meinung des Gerichts der Versicherungsnehmer  gegenüber dem Versicherungsmakler “lediglich" einen Anspruch in Höhe von 10.000  DM hat.

Quelle: Haufe Verlagsgruppe


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Gefahrenerhöhung

Gefährlicher für den Versicherungsschutz als eine Risikoänderung ist aber eine sogenannte Gefahrenerhöhung. Eine Gefahrenerhöhung ist zu unterlassen oder,  wenn sie nicht vom Versicherungsnehmer (VN) zu beeinflussen ist, dem Versicherer  unverzüglich anzuzeigen, das verlangen sowohl die Versicherungsbedingungen als  auch das Gesetz (VVG). Ein Verstoss rechtfertigt im ungünstigsten Falle nicht nur  ein Kündigungsrecht “ u. U. auch fristlos “ für den Versicherer, sondern befreit  ihn im Zweifelsfalle auch von der Verpflichtung zur Leistung, wenn es zum  Schadenfall kommt.

Beispiele für eine solche Gefahrenerhöhung sind Änderungen in der Absicherung von Gebäuden oder Wohnungen (besonders auch nach Umzügen) im Sachversicherungsbereich, ein Berufswechsel in der Unfallversicherung, wenn sich  dadurch die Gefahrengruppe ändert. Relevant sind vor allem solche Gefahrenumstände, nach denen der Versicherer im Antrag gefragt hat.

Eine erhebliche Gefahrenerhöhung ist beim Versicherer umgehend anzuzeigen. Eine  unerhebliche Gefahrenerhöhung liegt vor, wenn der Versicherer sie zu den gleichen Bedingungen versichern würde. Wenn man sich nicht sicher ist, sollte  man den Umstand auf jeden Fall beim Versicherer melden. Ist sie eher  unerheblich, wird er dieses zur Kenntnis nehmen und die Sache hat sich erledigt.

Ist eine erhebliche Gefahrenerhöhung eingetreten, muss der Kunde mit einer höheren Prämie rechnen oder im allerschlimmsten Fall bei einer vom VN veranlassten Gefahrenerhöhung damit, dass der Versicherer das Risiko nicht mehr  tragen will und den Vertrag kündigt. Ist eine Wohnung oder ein Haus zum Beispiel wegen eines Auslandsaufenthalts über mehrere Monate (ab sechzig Tage) nicht bewohnt, sollte dieser Umstand als Gefahrenerhöhung beim Versicherer angezeigt werden. Auch Baugerüste an Gebäuden, die einem Einbrecher die Arbeit erleichtern, müssen beim Versicherer angezeigt werden. 


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Risikoänderung

Im Antrag ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, sämtliche für die Einschätzung des Risikos relevanten Tatsachen und Umstände anzugeben. Aus diesen Risikomerkmalen ergibt sich die zu zahlende Prämie.

Über die Dauer der Versicherungslaufzeit ergeben sich aber auch vielfach  Änderungen, die eine Änderung des Risikos darstellen. Gemeint sind hier nicht unbedingt die Krankheiten und Gebrechen, die sich nach Abschluss einer Lebens-  oder Krankenversicherung einstellen. Die haben auf die Risikokalkulation von bestehenden Verträgen keine Auswirkungen mehr. Gemeint sind vielmehr solche Änderungen, die auch in laufenden Verträgen berücksichtigt werden (müssen), damit keine Unterversicherung entsteht oder der Versicherer wohlmöglich beim Verschweigen risikorelevanter Umstände von der Verpflichtung zur Leistung frei wird.

So ist es von Zeit zu Zeit kein Fehler, den Versicherungsschutz zu  überprüfen. Stimmt zum Beispiel in der Hausratversicherung die Versicherungssumme noch? Da muss man ja nicht bei jeder Neuanschaffung dran denken, aber im Laufe der Jahre wächst der Wert des Hausrats enorm an. Oder ist  der in der Privathaftpflichtversicherung angegebene unverheiratete Lebenspartner auch nach zehn Jahren noch der gleiche? Der Ex war ja schon durch den Auszug nicht mehr mitversichert, aber der neue sollte mitversichert werden. Auch einen Fahrzeugwechsel in der Kraftfahrtversicherung gilt es unverzüglich anzuzeigen, den neuen Wagen nicht nur durch das Abholen der Doppelkarte (zur Zulassung), sondern durch einen ausgefüllten Antrag, denn nur der Versicherungsschein garantiert umfassenden Versicherungsschutz.

 

 

 

 

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