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Kündigungsrecht




data_07 Kündigungsfristen
Kurzfristige Versicherungsverträge, wie zum Beispiel die für die Urlaubsreise abgeschlossene Vollkaskoversicherung, enden mit dem vorher  festgelegten Ablaufdatum. Lebens- und private Rentenversicherungen sind  ebenfalls mit einem festen Zeitpunkt für die Ablaufleistung abgeschlossen.

Alle anderen Verträge, egal ob mit ein- oder mehrjährige Vertragsdauer, verlängern sich automatisch um ein Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt werden. In der Kraftfahrzeughaftpflicht gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf  des Versicherungsjahres. Wer den Vertrag kündigen möchte, muss dies schriftlich tun und auf jeden Fall fristgerecht.

Haben Sie einen Mehrjahresvertrag nach dem 25. Juni 1994 unterschrieben, so  können Sie zum Ende des fünften und jedes folgenden Jahres unter Einhaltung  einer Dreimonatsfrist kündigen. Für mehrjährige Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, gelten andere Fristen.

Verträge, die in den alten Bundesländern zwischen 1991 und 1994  unterschrieben wurden, können bereits nach drei Jahren mit Dreimonatsfrist  gekündigt werden, ausser wenn ein Dauerprämiennachlass für die lange Laufzeit gewährt wird.

Für Verträge, die vor 1991 auf fünf oder zehn Jahre abgeschlossen wurden, gilt nur dann ein vorzeitiges Kündigungsrecht, wenn der Ablauf im Antrag bereits vorgedruckt war. In den neuen Bundesländern gilt das vorzeitige Kündigungsrecht nur für Verträge von Privatpersonen, die bis Ende 1992 abgeschlossen wurden.

Die Lebensversicherung ist jederzeit kündbar, frühestens jedoch zum Ende des  ersten Versicherungsjahres. Allerdings gilt es hier zu überlegen, ob man die Versicherung nur beitragsfrei stellt und die verbliebene Ablaufleistung zum  ursprünglichen Ablauftermin ausgezahlt bekommt oder ob man die bislang  angesammelte Versicherungssumme sofort haben möchte, wobei sich dann das  Finanzamt an der Gewinnausschüttung bedient, wenn der Vertrag noch keine zwölf  Jahre läuft.
 

data_07 Widerruf und Rücktritt
Bereits vor Vertragsabschluss muss das Versicherungsunternehmen den  Versicherungsnehmer über die Versicherung umfassend informieren (siehe  Informationspflichten).

Ist dies geschehen, so kann ein unterschriebener Versicherungsantrag  innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden, falls der Vertrag länger als ein Jahr  laufen soll. Das Widerrufsrecht gilt nicht für einen gewünschten sofortigen Versicherungsschutz.

Erhalten Sie bei Antragstellung nicht alle vorgeschriebenen Informationen und  die einschlägigen Versicherungsbedingungen, so steht Ihnen nach Zugang aller  Unterlagen und insbesondere des Versicherungsscheines ein 14tägiges Widerspruchsrecht zu.

In der Lebensversicherung besteht ausserdem noch nach Erhalt des  Versicherungsscheins ein 14tägiges Rüktrittsrecht, sofern Sie bei Antragstellung alle Informationen erhalten haben


data_07 Aufstiegsmöglichkeit aus unpassenden Verträgen?
Sie haben vermutlich einige falsche und zu teure Verträge unter all ihren Versicherungen entdeckt. Hier gibt es nun einen nicht zu unterschätzenden Wiederholungseffekt. Weil Versicherungsbeiträge in aller Regel ein Leben lang  gezahlt werden, wiederholt sich ein beim Abschluss begangener Fehler Jahr für  Jahr - mit jeder Beitragszahlung. Also schnell kündigen.

Zur Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungen
Zu allen anderen  Versicherungen gibt es eine Reihe von Kündigungsmöglichkeiten, wobei zu beachten ist: Wenn Sie einen bestimmten Versicherungsschutz benötigen, kündigen Sie Ihre Versicherung nicht, bevor Sie den Versicherungsschutz nicht anderweitig unter Dach und Fach haben.

Kfz-Versicherungen sind jährlich kündbar (Kündigungsfrist 1 Monat; Rabatte gehen bei einem Wechsel der Gesellschaft nicht verloren). Auch beim Fahrzeugwechsel ist ein Versichererwechsel möglich.

Private Krankenversicherungen sind bei jeder Beitragserhöhung kündbar, sonst in der Regel nach den ersten drei Vertragsjahren jährlich.

Kündigung zum Vertragsablauf
Alle Versicherungen können / müssen zum Vertragsablauf gekündigt werden, der sich aus der Police bzw. aus dem Antrag ergibt (andernfalls verlängern sie sich von Jahr zu Jahr). Die allgemeine  Kündigungsfrist ist mit Ausnahme von Lebens- und Kfz-Versicherungen 3 Monate.

Widerrufsrecht für gerade abgeschlossene Versicherungen
Wer kurz nach Abschluss einer Versicherung feststellt, dass die Prämie zu hoch oder der Versicherungsschutz nicht bedarfsgerecht ist, der kann den Antrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen (§ 8 Absatz 4 VVG; ähnlich der Rücktritt bei Lebensversicherungen) - möglichst per Einschreiben/Rückschein. Die Widerrufsfrist beginnt mit der Antragsunterschrift, frühestens mit Aushändigung  oder Übersendung der neuerdings gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformation. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Ist eine Widerrufsbelehrung im Antrag nicht oder nicht deutlich erfolgt, erlischt das Widerrufsrecht erst einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie.

Kündigung nach einer Beitragserhöhung
Alle nach Mitte 1994 abgeschlossenen Versicherungen sind bei jeder Beitragserhöhung kündbar (es sei denn, der Versicherungsschutz wurde erweitert, § 31 VVG); früher abgeschlossene Verträge sind nur kündbar, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten werden (was die Gesellschaften in der Regel geschickt vermeiden).

Kündigung nach einer Schadenregulierung
Wurde ein Schaden abschliessend reguliert, kann die betroffene Versicherung bis zu einem Monat nach Erhalt einer Mitteilung über die Regulierung gekündigt werden (Schadennummer angeben).

Kündigung von langfristigen (Zehn-/Fünfjahres)Verträgen
Viele Versicherungen sind meistens langfristig abgeschlossen, aber fast immer viel zu teuer. Unfall-, Haftpflicht-, Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen können nach mehreren Gerichtsurteilen vorzeitig gekündigt werden. Sie sollten die entsprechenden Antragsformulare einsehen (gegebenenfalls bei der Gesellschaft anfordern). Wenn die Laufzeit 10 Jahre im Antrag (!) eingedruckt ist, können Sie eventuell kündigen. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Antragstellung an:

Versicherungsabschluss vor 1991
Wenn im Antragsformular die zehnjährige Vertragslaufzeit vorgedruckt war, ist eine Kündigung dieser Verträge  unter Einhaltung der Dreimonatsfrist zum Ablauf des Versicherungsjahres möglich (mehrere Urteile des Bundesgerichtshofs, z. B. IV ZR 107/93). Dies gilt seit den Urteilen des BGH (z. B. IV ZR 379/94) auch dann, wenn neben der vorgegebenen zehnjährigen Laufzeit in dem Formular noch weitere Möglichkeiten vorhanden waren, um eine andere Vertragsdauer einzutragen.

Versicherungsabschluss nach 1990
Nach dem ab Anfang 1991 bis Mitte 1994 geltenden § 8 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) können diese Verträge nach drei Jahren nur dann gekündigt werden, wenn beim Abschluss nicht Alternativlaufzeiten von 1, 3, 5 und 10 Jahren mit entsprechenden Beitragsnachlässen von 5 bis 10 Prozent angeboten wurden.

Versicherungsabschluss nach Juni 1994
Nach dem ab Mitte 1994 geltenden § 8 Absatz 3 VVG können diese Versicherungen - auch bei längeren Laufzeiten - zum Ablauf des 5. Vertragsjahres mit einer Frist von 3 Monaten  gekündigt werden.

Neue Bundesländer: Vertragsabschluss bis Ende 1992
Alle auf dem Gebiet der ehemaligen DDR bis Ende 1992 abgeschlossenen Versicherungen sind aufgrund einer Vereinbarung der Unternehmen mit dem Bundesaufsichtsamt jedes Jahr kündbar, auch wenn im Antrag oder Vertrag eine Laufzeit von 10 Jahren eingetragen ist.

Für alle Kündigungen gilt:
Die Kündigung sollte per Einschreiben/ Rückschein erfolgen und muss spätestens drei Monate vor Ablauf bei der  Gesellschaft eingegangen sein (bei Kfz-Versicherungen ein Monat). Achtung: Versicherungsjahr ist nicht gleich Kalenderjahr, es beginnt und endet in der Regel mit dem Beginn- oder Ablaufdatum aus der Police. Kündigen Sie nicht Ihre bisherige Versicherung, wenn Sie den Versicherungsschutz benötigen und von der neuen Gesellschaft noch keine Bestätigung vorliegt.

Zur Zeit nicht kündbare Versicherungen
Bei Versicherungen, die im  Augenblick nicht kündbar sind, kann man mit den Gesellschaften über Prämien  verhandeln: Holen Sie sich ein günstigeres Gegenangebot ein und legen Sie dieses Ihrer Gesellschaft mit der ebenso höflichen wie dringenden Bitte um Prämiensenkung vor (klappt meistens bei  Wohngebäudeversicherungen).
Quelle: Bund der Versicherten
 

data_07 Ausserordentliche  Kündigung

Neben der fristgerechten Vertragsauflösung enthält das Versicherungsrecht eine Besonderheit: Die ausserordentliche Kündigung. Anlas zum vorzeitigen Ausstieg kann

  • ein Schadenfall
  • eine Beitragserhöhung oder
  • der Wegfall des versicherten Risikos z. B. durch Verkauf  sein.

Dabei sind je nach Versicherungssparte einige Besonderheiten  zu beachten.

data_07 Fristgerechte Kündigung der Krankenkasse
Die Modalitäten beim Krankenkassenwechsel gestalten sich für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte unterschiedlich. Pflichtversicherte können zu Beginn des neuen Jahres die Kasse wechseln, die Kündigung muss zum 30. September abgeschickt werden. Eine weitere Möglichkeit zum Krankenkassenwechsel liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle hat. Er muss sich aber beim Wechsel für ein Jahr an die neue Kasse  binden.

Freiwillig Versicherte haben immer das Recht zur Kündigung, die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate. Übrigens müssen auch ungeöffnete Kassen den Wechselwilligen aufnehmen, wenn dessen Ehepartner bereits Kunde dieser Kasse ist.

Sowohl Pflicht- als auch freiwillig Versicherte haben zudem ein ausserordentliches Recht auf Kündigung, wenn die Kassen den Beitragssatz anheben bzw. Änderungen in den Satzungsleistungen durchführen. Hier kann binnen eines Monats gewechselt werden.
Quelle: AssCompact
 

data_07 Die Kündigungsfristen sind nicht einheitlich
Für Versicherungsverträge mit mehrjähriger Laufzeit besteht kein einheitliches Kündigungsrecht. Es kommt darauf an, wann der Vertrag abgeschlossen wurde.

- Haben Sie einen Mehrjahresvertrag nach dem 25. Juni 1994 unterschrieben, so können Sie zum Ende des fünften und jedes folgenden Jahres unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist kündigen. Dieses Kündigungsrecht gilt für den Versicherer gleichermassen.

- Bei langfristigen Verträgen, die zwischen dem 1. Januar 1991 und 25. Juni 1994 abgeschlossen wurden, besteht ein Kündigungsrecht zum Ende jedes dritten oder darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Doch  aufgepasst - dies gilt dann nicht, wenn Sie beim Abschluss unter mindestens vier Vertragslaufzeiten wählen konnten, Ihnen ein nach der Laufzeit gestaffelter Rabatt von 5 bis 10 Prozent eingeräumt wurde und Sie sich für eine langfristige Laufzeit entschieden haben.

- Für langlaufende Policen die vor 1991 in Kraft getreten sind, gilt  grundsätzlich die vereinbarte Vertragsdauer. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Andernfalls verlängert sich der Vertrag um ein Jahr. Das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 13. Juli 1994, wonach Zehnjahrespolicen vorzeitig gekündigt werden dürfen, betrifft ausschliesslich Verträge mit vorgedruckter Laufzeit im Antragsformular.

- Für die neuen Bundesländer gilt für bis Ende 1992 von Privatpersonen abgeschlossene Verträge ein jährliches Kündigungsrecht mit einmonatiger  Kündigungsfrist. Handwerker, Kaufleute, sonstige Gewerbetreibende und Freiberufler kommen nicht in den Genuss dieser Sonderbestimmung.
 

data_07 Kündigung im Schadenfall
Im Schadenfall lässt sich der Vertrag vielfach binnen einer bestimmten Frist - meist zwei Wochen bis einem Monat -  kündigen. Dies gilt für die Auto-, Wohngebäude- und Hausratversicherung ebenso  wie für die Haftpflichtversicherung. Der Beitrag muss jedoch für das gesamte  Versicherungsjahr entrichtet werden, geht also nach der Kündigung für die restliche Versicherungsperiode verloren.

In der Unfallversicherung kann man kündigen, wenn die Versicherung eine Entschädigung gezahlt hat oder eine Klage gegen den Versicherer angestrengt wird. In der Rechtsschutzversicherung kann man dann vorzeitig aus dem Vertrag, wenn der Versicherer für mindestens zwei Versicherungsfälle Deckungsschutz zugesagt oder in einem Fall zu Unrecht abgelehnt hat.

Allerdings kann auch der Versicherer nach erfolgter Regulierung aussteigen - der Rechtsschutzversicherer jedoch erst dann, wenn er  innerhalb der letzten 12 Monate für mindestens zwei Versicherungsfälle aufkommen musste. Die privaten Krankenversicherer beanspruchen ihrerseits kein Kündigungsrecht im Leistungsfall.
 

data_07 Beitragserhöhung und Kündigung
Verträge, die seit dem 25. Juli 1994  abgeschlossen worden sind, kann man bei einer Beitragserhöhung innerhalb eines  Monats kündigen, sofern sich der Umfang des Versicherungsschutzes nicht  verändert. Unabhängig vom Abschlussdatum gilt dies auch für die gesetzliche Kranken-, die Lebens- und die Kfz-Haftpflichtversicherung. Hier werden  Änderungen beim Schadenfreiheitsrabatt und in den Regionalklassen berücksichtigt. Massgebend ist der individuell zu zahlende Beitrag im Vergleich zur letzten Rechnung.Erhöht  sich der Beitrag in Voll- und Teilkasko aufgrund einer Beitragsangleichung, Typklassenumstufung oder Änderung der Regionalklasse,  so können Sie bereits bei der kleinsten Verteuerung vorzeitig aus dem Vertrag.

Bei Schadenversicherungen, die zwischen Januar 1991 und dem 25. Juni  1994 abgeschlossen wurden, kann eine kurzfristige Trennung erfolgen, wenn die  Beitragserhöhung gegenüber dem letzten Beitrag mehr als fünf Prozent ausmacht -  es sei denn, der Umfang des Versicherungsschutzes wird geändert. Hat sich Ihr  Versicherungsschutz gegenüber Vertragsbeginn um insgesamt mehr als 25 Prozent verteuert, so können Sie ebenfalls - innerhalb eines Monats, in der  Autohaftpflicht innerhalb von zwei Wochen - kündigen. Beide Regelungen gelten  für ab 1991 in Westdeutschland abgeschlossene Verträge. Aus einem im Osten Deutschlands vor 1992 abgeschlossenen Versicherungsvertrag können Sie sogar bei  jeder Beitragserhöhung aussteigen, sofern Sie nicht als Selbständiger oder Freiberufler Ihren Lebensunterhalt verdienen. Dabei müssen Sie unbedingt die Frist von zwei Wochen nach Eingang des Erhöhungsbescheids beachten.

Haben Sie  jedoch Ihre Haftpflicht-, Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung vor dem 1. Januar 1991 im Westen abgeschlossen, so dürfen Sie sich innerhalb eines Monats von Ihrer Versicherung verabschieden, wenn sich Ihre Police nach einem Jahr um  mehr als 10 Prozent, in drei aufeinanderfolgenden Jahren um mehr als 20 Prozent  verteuert. In der Rechtsschutzversicherung geht dies nach einer Beitragserhöhung von mehr als 15 bzw. 30 Prozent. Privat Krankenversicherte dürfen nach jeder Beitragsanhebung ohne Wartezeit aussteigen

 

 

 

 

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