Rentenberatung
3. Unsere Vergütung

Grundlage der Vergütung von Rentenberatern ist - wie bei Anwälten auch - das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz: RVG). Da diese Regelungen nicht mit wenigen Zeilen auf den Punkt zu bringen sind. Wurde bereits ausgiebige Fachliteratur zu diesem Thema erstellet. So umfasst der Titel "RVG für Anfänger" schon 716 eng beschriebene Buchseiten.

data_07 Sprechen Sie das Thema Kosten ohne Scheu an

Die Kosten einer Rentenberatung hängen im Wesentlichen von dem zu behandelnden Sachverhalt und dem damit einhergehenden Aufwand ab. Einfluss nimmt auch, ob die Angelegenheit außergerichtlich, im Widerspruchsverfahren oder in Klageverfahren der 1. oder 2. Instanz erledigt werden kann. Befürchtungen bezüglich der Bezahlung sollten Sie jedoch nicht von einer Kontaktaufnahme mit einem Rentenberater abhalten. Üblicherweise kann bereits im Rahmen der Anbahnung eines Mandats darüber aufgeklärt werden, mit welchen Kosten Sie als Ratsuchender zu rechnen haben.

data_07 Vergütungsvereinbarungen

Die gesetzlichen Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten wurden aus politischen Gründen bewusst niedrig gehalten. Schließlich sollen Versicherte nicht schon durch die vom Gesetzgeber definierten Kosten an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert werden. Dieser grundsätzlich begrüßenswerten Zielsetzung steht jedoch gegenüber, dass sich auch die Tätigkeit eines Rentenberaters betriebswirtschaftlich tragen muss. Vor diesem Hintergrund können Rentenberater mit ihren Mandanten ggf. Vergütungsvereinbarungen abschließen, bei denen die tatsächlichen Kosten vom Gebührenrahmen des RVG abweichen. Selbstverständlich sind solche Vereinbarungen nach den §§ 3a und 34 des RVG zulässig, wenn sie schriftlich geschlossen werden.

data_07 Kostenerstattung durch Dritte

Kosten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung durch Rentenberater können unter Umständen von Ihrer Rechtsschutzversicherung erstattet werden. Ob und in welcher Höhe eine Erstattung stattfindet, hängt von Ihrer Versicherungspolice ab. Eine Deckungsanfrage an Ihre Rechtsschutzversicherung wird hier Klarheit bringen.

Ferner besteht die Möglichkeit der Kostenerstattung für Rechtsmittelverfahren durch den Versicherungsträger selbst, sofern das Verfahren (Widerspruch, Klage, Berufung) erfolgreich war. Die diesbezüglichen Regelungen finden sich in § 63 SGB X und § 193 SGG. Über die Kostenerstattungspflicht entscheiden die Versicherungsträger bzw. Gerichte.

data_07 Steuerliche Anerkennung

BMF-Schreibens vom 20.11.1997 (IV B5-S.2255-356/97 im BStBl. I 1998 S.126) können Beratungs- und Prozesskosten im Zusammenhang mit Rentenansprüchen bei der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das Bundesministerium der Finanzen hat unter Nr. 802 seiner Positivliste vom 21.03.2014 bestätigt, dass dieser Erlass weiterhin gültig und zu berücksichtigen ist

 

 

 

 

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